§ 2.
Für die Gemeinden St Martin bei Lofer, Stuhlfelden und Uttendorf wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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