§ 2.
Für die Gemeinden Hollersbach und Stuhlfelden wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-77079