§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung derin § 1 Z I lit. a und c bis e angeführten Angelegenheiten;
Für die Gemeinden Hollersbach und Stuhlfelden wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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