Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 1a., LGBl Nr 92/2021, gültig ab 01.12.2021

§ 1a.

Für die Gemeinde Viehhofen wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:

1. auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See:

a) die im § 1 Z I lit a angeführten Angelegenheiten;

b) die Erteilung der Baubewilligung und die Besorgung der baubehördlichen Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1994 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;

c) die im § 1 Z I lit c angeführten Angelegenheiten;

d) die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit b und c angeführten Art erforderlich sind;

2. auf die Landesregierung die im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.

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