§ 1a.
Für die Gemeinde Viehhofen wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:
1. auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See:
a) die im § 1 Z I lit a angeführten Angelegenheiten;
b) die Erteilung der Baubewilligung und die Besorgung der baubehördlichen Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1994 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;
c) die im § 1 Z I lit c angeführten Angelegenheiten;
d) die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit b und c angeführten Art erforderlich sind;
2. auf die Landesregierung die im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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