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Bau-Delegierungsverordnung Zell am See § 1., LGBl.Nr. 8/1986, gültig von 01.03.1986 bis 28.02.1993

§ 1.

Für die Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Bruck an der Glocknerstraße, Dienten am Hochkönig, Fusch an der Glocknerstraße, Kaprun, Krimml, Lend, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Piesendorf, Rauris, St. Martin bei Lofer, Taxenbach, Unken, Uttendorf, Viehhofen, Wald im Pinzgau und Weißbach bei Lofer wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Besorgung der

a) Aufstellung der Bebauungspläne, jedoch mit Ausnahme der Herstellung der Entwürfe hiefür (Abschnitt I des
Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968);

b) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

c) Erteilung der Baubewilligung und die Besorgung der baubehördlichen Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung 1973 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, ausgenommen Gastgewerbebetriebe mit bis zu höchstens 40 Fremdenbetten;

d) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

e) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. c und d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der

a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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