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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg § 5. § 5, LGBl Nr 72/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 5. § 5

(1) Die gemäß den § 1 bis 3 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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