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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg § 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der, LGBl.Nr. 74/1970, gültig von 28.07.1970 bis 31.08.1998

§ 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der

Für die Gemeinden Thomatal und Weißpriach wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

a) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 13 der Salzburger Landbauordnung 1968);

b) zur Behebung von Baumängeln an solchen Bauten erforderlichen Maßnahmen;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.

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