§ 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der
Für die Gemeinde Weißpriach wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
a) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 13 der Salzburger Landbauordnung 1968);
b) zur Behebung von Baumängeln an solchen Bauten erforderlichen Maßnahmen;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
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