§ 2b.
Für die Gemeinde Mariapfarr wird auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der im § 1 I lit. b und c angeführten Angelegenheiten und der zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b genannten Art erforderlichen Maßnahmen;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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