§ 2a.
Für die Gemeinde Mauterndorf wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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