§ 2a. § 2a
Für die Gemeinde Mauterndorf, St. Margarethen im Lungau und Zederhaus wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei übertragen I. auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der im § 1 Z I lit. c bis e angeführten Angelegenheiten; II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
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