Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg § 2. Für die Gemeinde Ramingstein wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen, LGBl Nr 21/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.05.2005
§ 2. Für die Gemeinde Ramingstein wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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