Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg § 2. Für die Gemeinde Ramingstein wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen, LGBl.Nr. 38/1969, gültig von 19.04.1969 bis 28.02.1993
§ 2. Für die Gemeinde Ramingstein wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der in § 1 Z I lit. a und c bis e angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
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