§ 2.
Für die Gemeinde Mauterndorf wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77077