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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg § 1. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der, LGBl.Nr. 87/1998, gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2013

§ 1. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der

Für die Gemeinde Göriach wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

a) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

b) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 13 der Salzburger Landbauordnung 1968, LGBl. Nr. 84);

c) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

d) Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. b und c angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der

a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

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