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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg § 1. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der, LGBl.Nr. 46/1984, gültig von 14.07.1984 bis 28.02.1993

§ 1. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg die Besorgung der

Für die Gemeinden Göriach, Lessach, Muhr, St. Andrä im Lungau und Unternberg wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

a) Aufstellung der Bebauungspläne, jedoch mit Ausnahme der

Herstellung der Entwürfe hiefür (Abschnitt I des
Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968);

b) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

c) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 13 der Salzburger Landbauordnung 1968, LGBl. Nr. 84);

d) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

e) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. c und d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der

a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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