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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg § 1., LGBl Nr 72/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 1.

Für die Gemeinde Göriach wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

a) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

b) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in welchen nach der Gewerbeordnung 1994 eine gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;

c) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

d) Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit b und c angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der

a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden;

b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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