Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 9., LGBl Nr 99/1968, gültig von 01.01.1969 bis 31.08.1998

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 117, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes St. Johann im Pongau die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/1967, ihre Wirksamkeit.

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