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Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 8., LGBl Nr 54/2023, gültig ab 20.07.2023

§ 8.

(1) Die §§ 4 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 treten mit in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 1 zitierten Verordnung anhängig sind, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Die §§ 1 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2012 treten mit in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit in Kraft.

(5) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2015 tritt mit in Kraft.

(6) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit in Kraft.

(7) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 65/2021 tritt mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(8) Die §§ 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2021 treten mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(9) Die §§ 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2022 treten mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(10) Die §§ 1, 2, 3a, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2022 treten mit in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(11) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2023 tritt mit außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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