§ 7.
Gemäß § 16 Abs. 4 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1965 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß §§ 1 bis 7 übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der Rechtszug an die Landesregierung statt.
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