§ 7.
Für die Gemeinden Bad Hofgastein und St. Johann im Pongau wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der im § 1 I lit. b angeführten Angelegenheiten übertragen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77075