§ 7.
Für die Gemeinden Bad Hofgastein und St. Johann im Pongau wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der in § 1 Z I lit. c angeführten Angelegenheiten übertragen.
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