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Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 7., LGBl Nr 33/2005, gültig ab 01.06.2005

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 117, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes St. Johann im Pongau die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/1967, ihre Wirksamkeit.

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