Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 6., LGBl Nr 44/2012, gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013

§ 6.

Gemäß § 16 Abs 5 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß den §§ 1 bis 5 übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der Rechtszug an die Landesregierung statt.

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