Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 6., LGBl.Nr. 86/1998, gültig von 01.09.1998 bis 31.05.2005

§ 6.

Für die Gemeinde St Johann im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung der im § 1 I lit. b angeführten Angelegenheit auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen.

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