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Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 6., LGBl.Nr. 20/1993, gültig von 01.03.1993 bis 30.12.1993

§ 6.

Für die Gemeinden Hüttau und Radstadt wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen die Besorgung der

a) im § 1 I lit. b angeführten Angelegenheiten;

b) im § 3 lit. b angeführten Angelegenheiten.

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