§ 6.
Für die Gemeinden Hüttau und Radstadt wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen die Besorgung der
a) im § 1 I lit. b angeführten Angelegenheiten;
b) im § 3 lit. b angeführten Angelegenheiten.
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