Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 6., LGBl.Nr. 84/1985, gültig von 30.10.1985 bis 28.02.1993

§ 6.

Für die Gemeinden Hüttau und Radstadt wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen die Besorgung der

a) in § 1 Z I lit. c angeführten Angelegenheiten;

b) in § 3 lit. b angeführten Angelegenheiten.

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