Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 5., LGBl.Nr. 20/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.08.1998

§ 5.

Für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau, Badgastein, Eben im Pongau, Flachau, Goldegg, St. Martin am Tennengebirge und Schwarzach im Pongau wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

a) auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;

b) auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77075