Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 5., LGBl Nr 35/2022, gültig ab 01.06.2022

§ 5.

Für die Stadtgemeinde St. Johann im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:

a) die im § 1 Z I lit b angeführten Angelegenheiten;

b) die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf die unter § 1 Z I lit b fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.

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