Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 4., LGBl.Nr. 86/1998, gültig von 01.09.1998 bis 31.05.2005

§ 4.

Für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau und Bad Gastein wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

a) auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;

b) auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

Für die Gemeinde Bad Gastein erstreckt sich die Übertragung der im § 1 I lit. b und c angeführten Angelegenheiten auch auf die Erteilung der Kenntnisnahme einer Bauanzeige.

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