§ 4.
Für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau und Bad Gastein wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
a) auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der im § 1 I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
b) auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
Für die Gemeinde Bad Gastein erstreckt sich die Übertragung der im § 1 I lit. b und c angeführten Angelegenheiten auch auf die Erteilung der Kenntnisnahme einer Bauanzeige.
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