§ 4.
Für die Gemeinde Mühlbach am Hochkönig wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Raumplanung auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der in § 1 I lit. a angeführten Angelegenheiten übertragen.
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