§ 4.
Für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau und Bad Gastein wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:
1. auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau:
a) die im § 1 Z I lit b bis c angeführten Angelegenheiten;
b) die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf die unter § 1 Z I lit b und c fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997;
2. auf die Landesregierung die im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
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