Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 3a., LGBl Nr 10/2022, gültig von 01.03.2022 bis 31.05.2022

§ 3a.

Für die Gemeinden Kleinarl, Forstau und St. Veit im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:

1. auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau:

a) die im § 1 Z I lit a bis c angeführten Angelegenheiten;

b) die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf die unter § 1 Z I lit b und c fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997;

2. auf die Landesregierung die im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77075