§ 3a.
Für die Gemeinden Kleinarl, Forstau und St. Veit im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:
1. auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau:
a) die im § 1 Z I lit a bis c angeführten Angelegenheiten;
b) die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf die unter § 1 Z I lit b und c fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997;
2. auf die Landesregierung die im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77075