Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 3a., LGBl Nr 35/2022, gültig ab 01.06.2022

§ 3a.

Für die Gemeinden Dorfgastein, Forstau, Kleinarl und St. Veit im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:

1. auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau:

a) die im § 1 Z I lit a bis c angeführten Angelegenheiten;

b) die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf die unter § 1 Z I lit b und c fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997;

2. auf die Landesregierung die im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.

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