§ 3.
Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen die Besorgung der
a) im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;
b) Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b angeführten Art erforderlich sind.
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