§ 3.
Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen die Besorgung der
a) in § 1 Z I lit. a bis c angeführten Angelegenheiten;
b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in § 1 Z I lit. c angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.
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