§ 2.
Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:
a) die im § 1 Z I lit a und b angeführten Angelegenheiten;
b) die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in Bezug auf die unter § 1 Z I lit b fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
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