Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 2., LGBl.Nr. 20/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.08.1998

§ 2.

Für die Gemeinden Dorfgastein, Forstau, Großarl, Hüttschlag, Kleinarl und St. Veit im Pongau wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der im § 1 I lit. a bis d angeführten Angelegenheiten;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

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