§ 2.
Für die Gemeinden Dorfgastein, Forstau, Großarl, Hüttschlag, Kleinarl und St. Veit im Pongau wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. Auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau dieBesorgung der in § 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
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