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Bau-Delegierungsverordnung St. Johann im Pongau § 1., LGBl.Nr. 86/1998, gültig von 01.09.1998 bis 30.06.2012

§ 1.

Für die Gemeinden Dorfgastein, Forstau, Filzmoos, Hüttschlag, Kleinarl und St Veit im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

I. Auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Besorgung der

a) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

b) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 13 der Salzburger Landbauordnung 1968, LGBl. Nr. 84);

c) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

d) die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. b und c angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der

a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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