§ 6.
(1) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2005 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 38/2006 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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