§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 103, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes Salzburg-Umgebung die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 14 und Nr. 19/1966, Nr. 2 und Nr. 77/1967 und Nr. 24/1968, ihre Wirksamkeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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