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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung § 4., LGBl.Nr. 84/1998, gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2005

§ 4.

Gemäß § 16 Abs. 4 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1965 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß §§ 1 bis 4 übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Rechtszug an die Landesregierung statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-77073