§ 4.
Gemäß § 16 Abs. 4 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1965 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß §§ 1 bis 4 übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der Rechtszug an die Landesregierung statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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