§ 4.
(1) Die gemäß §§ 1 bis 3 übertragenen Angelegenheiten sind Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihr übertragenen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist in den der Bezirkshauptmannschaft übertragenen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
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