§ 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der
Für die Gemeinde Strobl wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
a) im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;
b) Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b angeführten Art erforderlich sind;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77073