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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung § 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der, LGBl.Nr. 48/1993, gültig von 01.04.1993 bis 31.08.1998

§ 3. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der

Für die Gemeinde Strobl wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

a) im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;

b) Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-77073