§ 3.
Für die Gemeinde Strobl wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der
a) im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;
b) Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 lit. b angeführten Art erforderlich sind;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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