§ 3.
Für die Gemeinde Strobl wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der
a) in § 1 Z I lit. b und c angeführten Angelegenheiten;
b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in § 1 Z I lit. c angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
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