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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung § 2., LGBl.Nr. 84/1998, gültig von 01.09.1998 bis 31.07.2023

§ 2.

Für die Gemeinde Strobl wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der

a) im § 1 I lit. a und b angeführten Angelegenheiten;

b) Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 I lit. b angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-77073