§ 2.
Für die Marktgemeinde Mattsee wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der im § 1 I lit. a bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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