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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung § 1., LGBl.Nr. 64/1982, gültig von 27.07.1982 bis 28.02.1993

§ 1.

Für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Dorfbeuern, Ebenau, Göming, Großgmain, Hallwang, Henndorf am Wallersee, Hof bei Salzburg, Köstendorf, Koppl, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg, Obertrum, Plainfeld, St. Georgen bei Salzburg, St. Gilgen, Schleedorf, Seeham, Thalgau und Wals-Siezenheim wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Besorgung der

a) Aufstellung der Bebauungspläne, jedoch mit Ausnahme der Herstellung der Entwürfe hiefür (Abschnitt I des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968);

b) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

c) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 13 der Salzburger Landbauordung 1968, LGBl. Nr. 84);

d) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

e) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. c und d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

II. auf die Landesregierung die Besorgung der

a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);

b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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